Mit dem Digitalen Produktpass schafft die EU einen neuen Standard für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen. Seit 6. August 2026 ist auch geregelt, wie sich Unternehmen und andere Akteure für das zentrale Produktpassregister verifizieren müssen. Für juristische Personen ist dabei unter anderem ein qualifiziertes elektronisches Siegel als Identitätsnachweis vorgesehen.
Foto: Mat Stefanic, Studio MATPHOTO
Markus Vesely, CEO A-Trust
Der Digitale Produktpass (DPP) soll Informationen über ein Produkt und dessen Lebenszyklus digital zugänglich machen. Je nach Produktgruppe können dazu etwa Angaben zur Zusammensetzung, Umweltleistung, Reparierbarkeit, Konformität oder Entsorgung gehören. Welche Informationen verpflichtend bereitgestellt werden müssen und ab wann die jeweiligen Vorgaben gelten, wird schrittweise für einzelne Produktgruppen festgelegt.
Für Unternehmen geht es dabei nicht nur um die Bereitstellung der entsprechenden Produktinformationen. Wer digitale Produktpässe im zentralen Register anlegen oder bestehende Einträge bearbeiten will, muss zuvor überprüft werden. Die seit 6. August 2026 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt, wie diese Verifizierung erfolgt.
Voraussetzung für das Anlegen oder Bearbeiten eines Digitalen Produktpasses ist ein überprüfter Status als Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise als Akteur der Wertschöpfungskette. Dieser gilt bis zum Ablauf des verwendeten Identifizierungsmittels, längstens jedoch drei Jahre.
Für juristische Personen kann der Nachweis der Identität und gegebenenfalls der Niederlassung unter anderem mittels eines qualifizierten elektronischen Siegels erfolgen. Das Siegel dient dabei ausdrücklich nicht dazu, den Digitalen Produktpass selbst oder ein Produkt zu kennzeichnen. Seine Funktion besteht darin, gegenüber dem Register die Identität des Unternehmens nachzuweisen.
„Beim Digitalen Produktpass geht es nicht nur darum, Produktinformationen digital bereitzustellen. Ebenso wichtig ist, dass eindeutig nachvollziehbar ist, welches Unternehmen hinter einer Registrierung steht“, erklärt Markus Vesely, CEO von A-Trust. „Qualifizierte Vertrauensdienste schaffen dafür eine sichere Grundlage und ermöglichen einen eIDAS-konformen Identitätsnachweis.“
A-Trust stellt als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter entsprechende qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel gemäß eIDAS bereit und bringt seine Expertise bei elektronischen Identitätsnachweisen in die Umsetzung der neuen Anforderungen ein.
Ein konkreter Anwendungsfall folgt bereits 2027. Ab 18. Februar müssen bestimmte Batteriekategorien über einen digitalen Batteriepass verfügen. Dazu zählen unter anderem Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Der Zugang zu den im Batteriepass hinterlegten Informationen erfolgt über einen QR-Code.
Für die Registrierung des Batteriepasses muss sich der verantwortliche Wirtschaftsakteur im Produktpassregister überprüfen lassen. Wer diese Rolle übernimmt, hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Betroffen sein können beispielsweise Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigte.
Die Verifizierung beschränkt sich allerdings nicht auf diese Akteure. Auch bestimmte Beteiligte der Wertschöpfungskette benötigen für den Registerzugang einen überprüften Status. Gleiches gilt für Dritte, die im Auftrag eines Unternehmens Registrierungen vornehmen.